Beschreibung
§ 328 ZPO regelt die Anerkennung ausländischer Urteile in Deutschland, die in einer Zivil- und Handelsstreitigkeit ergangen sind und keinem völkerrechtlichem Abkommen unterliegen. In § 328 Abs. 1 ZPO wird auf den Urteilsstaat und das Recht des Urteilsstaates Bezug genommen. Wenn das Urteil aus einem Mehrrechtsstaat stammt, einem Staat, der in mehrere Privatrechtsordnungen untergliedert ist, stellt sich die Frage, ob Gesamt- oder Einzelstaat durch den Mechanismus der Urteilsanerkennung seine Wirkungen bis in unser Rechtssystem erstreckt. Den Kernfragen, was anerkennungsrechtlicher Urteilsstaat ist und welches das Recht des Urteilsstaats ist, an das § 328 Abs. 1 ZPO anknüpft, geht die Arbeit nach und liefert eine praxistaugliche und verallgemeinerungsfähige Lösung. Beispielhaft wird eine Untersuchung an den nordamerikanischen Mehrrechtsstaaten USA und Kanada vorgenommen.