Beschreibung
Die Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes im Anerkennungsrecht bereitet Juristen seit vielen Jahrzehnten Schwierigkeiten. Die vorliegende Untersuchung befaßt sich exemplarisch mit der Frage, inwieweit der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung entgegengehalten werden kann, diese Entscheidung sei erschlichen worden. Auf den ersten Blick herrscht weithin Einigkeit darüber, daß erschlichenen Entscheidungen die Anerkennung versagt wird. Bei genauerer Analyse des Meinungsstandes zeigt sich jedoch, daß viele Wissenschaftler und Gerichte den Einwand des Prozeßbetrugs nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen und die (angeblich) betrogene Partei in anderen Fällen für „präkludiert“ halten; andere lehnen jede Präklusion ab. Zur Frage der Präklusion wird bisher eine erstaunliche Vielfalt von Ansichten vertreten. Der Autor ordnet den reichhaltigen Meinungsstand, filtert aus den zahlreichen Äußerungen relevante Interessen heraus und wägt diese Interessen soweit wie möglich zwingend gegeneinander ab. Dabei ergibt sich, daß der Einwand des Prozeßbetrugs im Zweitstaat Deutschland in der Tat nur unter sehr strengen Voraussetzungen berücksichtigt werden darf. Es wäre falsch, Prozeßbetrug pauschal als Anerkennungshindernis zu bezeichnen. Die Arbeit leitet – für einen Teilbereich – her, wie das geltende Anerkennungsrecht interessengerecht anzuwenden ist. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse erscheint die aktuelle Diskussion über eine teilweise oder völlige Abschaffung des ordre public-Vorbehaltes (Stichworte: Europäische Vollstreckungstitelverordnung, EuMahnVO, EuBagatellVO) in einem neuen Licht. Nähere Angaben zum Inhalt der Untersuchung finden sich unter www.ordrepublic.de.