Beschreibung
Schon früh hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen im GmbH-Recht zur Sicherung der Kapitalerhaltung den erforderlichen Schutz nur lückenhaft bieten konnten, weswegen das Rechtsinstitut der Existenzvernichtungshaftung entwickelt wurde. Diese Entwicklung durchlief grob drei Schritte, zunächst i.R.d. qualifiziert faktischen Konzerns, anschließend i.R.e. eigenständigen Durchgriffshaftung als Sanktion für einen existenzvernichtenden Eingriff. Im Jahr 2006 letztlich ordnete der BGH die Existenzvernichtungshaftung durch richterlichen Gestaltungsakt als Fallgruppe des § 826 BGB ein. Die Haftung dient als Ergänzung der Kapitalerhaltungsregeln und bildet eine Entnahmesperre, indem über sie sittenwidrige Eingriffe des Gesellschafters sanktioniert werden. Auf Rechtsfolgenseite ordnet der BGH die Haftung in Abkehr zu seiner vorherigen Ausgestaltung als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber ihrem Verband ein.
Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Existenzvernichtungshaftung auf ausländische Gesellschaften, welche im Inland tätig werden, angewendet werden können, beschäftigt sich diese Arbeit. Sie setzt dabei im Spannungsfeld des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, dem nationalen Recht sowie dem Europarecht an. Die ihr zugrundeliegende Diskussion begann im Kern mit den Urteilen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften. Nach dessen grundlegenden Entscheidungen stellte sich die Frage, inwieweit inländisches Recht auf sog. Scheinauslandsgesellschaften angewendet werden konnte, ohne dass diesem Unterfangen der europarechtliche Stempel der „Unvereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit“ aufgedrückt würde. Das Ziel vieler Überlegungen zu dem damaligen Zeitpunkt war es einen Weg zu finden, die Gläubigerschutzregeln vor dem Zugriff des Gerichtshofes in Sicherheit zu bringen. So findet sich auch in der Gesetzesbegründung zu dem durch das MoMiG neu eingefügten § 64 S. 3 GmbHG die Aussage, dass dieser insolvenzrechtlich zu qualifizieren sei und damit auch Scheinauslandsgesellschaften Anwendung finden würde. Die Arbeit untersucht, ob diese nationalen Zielvorstellungen von Erfolg gekrönt sein können.