Beschreibung
Taktische Überlegungen bei der Durchsetzung von Forderungen spielen nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch bei der zwangsweisen Durchsetzung des Richterspruchs eine Rolle. Da bei der Vollstreckung grundsätzlich das jeweilige nationale Vollstreckungsrecht zur Anwendung gelangt, kann der Vollstreckungsgläubiger dort existierende Vollstreckungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, die weiter reichen können als im Titulierungsstaat.
Ein Gläubiger, der die entsprechenden Ressourcen und das nötige Know-how besitzt, wird regelmäßig darauf abzielen, seine titulierte Forderung optimal liquidieren zu können. Aufgrund der mannigfaltigen Unterschiede zwischen den nationalen Vollstreckungsrechten wird dies nicht selten der Fall sein. Denkbar sind dabei Unterschiede im nationalen Zwangsvollstreckungsrecht hinsichtlich des Kollisions-, Sach-, Verfahrens-, und Kostenrechts, die der Gläubiger bei der Vollstreckung ausnutzen kann.
Dies führt zu der grundsätzlichen Frage, in welchem Ausmaß es dem Gläubiger gestattet sein sollte, die Unterschiede verschiedener Rechtsordnungen zu seinen Gunsten zu nutzen. Ein rechtsvergleichender Blick in andere Jurisdiktionen lässt die Schlussfolgerung zu, dass Zuständigkeitsbeschränkungen auf Ebene der Vollstreckbarkeit bereits heutzutage keineswegs unüblich sind, um dem Gläubiger bewusst den Zugriff auf ein bestimmtes Vollstreckungsforum zu verweigern. Während dem kontinentaleuropäischen Rechtsanwender schon die Anwendung der forum non conveniens-Doktrin auf Ebene des Erkenntnisverfahrens und erst recht auf Ebene der Vollstreckung Unbehagen bereitet, existieren im internationalen Zuständigkeitsrecht noch weit kreativere Regelungsmechanismen, um Gläubigern den Zugang zum nationalen Vollstreckungsforum zu verwehren.