Beschreibung
Sobald nach einem wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Schuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, stellt sich die Frage nach der Haftung entweder für den Zusammenbruch selbst oder für Handlungen, die mit diesem in Verbindung stehen. Einen zentralen Haftungstatbestand des Insolvenzstrafrechts stellt hierbei der Bankrott dar, insbesondere in der Form des Beiseiteschaffens i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei kann sich der Schuldner durch offensichtliches Fehlverhalten, aber auch durch nicht auf den ersten Blick als solches erkennbare Verhaltensweisen strafbar machen. Susann Brackmann befasst sich mit der Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Schuldner im Kontext der Krise bleiben, ohne in die Gefahr strafrechtlicher Haftung zu geraten. Hierbei beleuchtet sie zunächst die Frage, wie die Krisentatbestände der §§ 17 ff. InsO im Insolvenzstrafrecht anzuwenden und voneinander abzugrenzen sind. Schließlich wird der Bereich des noch straffreien Handelns des Schuldners anhand der vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters bestimmt. Hierbei untersucht sie auch die Dispositionsbefugnisse des Insolvenzverwalters zur Übernahme im Ausland belegener Vermögensbestandteile unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Exequaturverfahrens. In diesem Zusammenhang wird anhand der EuGH-Rechtsprechung zur Bestimmung des „centre of main interest“ die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Haftungsgrenzen durch insolvenzrechtliches forum shopping untersucht.