Beschreibung
Die Schenkung als unentgeltliche Verschiebung von Vermögenswerten wirft besondere Fragen im Hinblick auf die Haftung und die vertragliche Bindung des unentgeltlich Leistenden auf und wird sowohl vom deutschen als auch polnischen Gesetzgeber mit besonderem Misstrauen betrachtet. Einer Leistung ohne Gegenleistung wird insbesondere in einer marktwirtschaftlichen Rechtsordnung Argwohn entgegengesetzt. Daher gilt in beiden Rechtsordnungen der Grundsatz, dass die Stellung des unentgeltlichen Erwerbers deutlich weniger geschützt ist als die des entgeltlichen Erwerbers. Dies hat zur Folge, dass etwa im Falle der Kollision der Interessen des Schenkers und des Beschenkten, die Interessen des Schenkers vorgehen. Doch damit nicht genug, das Misstrauen des jeweiligen Gesetzgebers führt auch dazu, dass die Stellung des Beschenkten auch gegenüber Dritten geschwächt ist. Insoweit kann in beiden Rechtsordnungen von Wirkungsschwächen der Schenkung gesprochen werden, die dazu führen können, dass der Beschenkte entgegen dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien das Geschenk nicht erhält oder aber verpflichtet wird, das Geschenk selbst, dessen Teile oder den Wert des Geschenks an den Schenker bzw. auch an Dritte herauszugeben, sodass das Erfüllungsinteresse des Beschenkten hinter den Interessen anderer zurücktritt. Diese Problematik wird rechtsvergleichend untersucht und ist schon deswegen besonders interessant, weil beide Rechtsordnungen den sozialen Konflikt zwischen dem Schutz der Interessen des Schenkers und dessen Gläubiger auf der einen und der Interessen des Beschenkten auf der anderen Seite zu lösen haben. Hinzu kommt, dass beide Rechtsordnungen auf eine gemeinsame Geschichte zurückblicken. Diese gemeinsame Geschichte beschränkt sich dabei nicht nur auf die gemeinsamen Wurzeln des kontinentaleuropäischen Zivilrechts. Nach den polnischen Teilungen entfalteten die Rechtsordnungen der Teilungsmächte und damit auch deutsches Recht eine besondere Rolle für die Entstehung des modernen polnischen Rechts. Die Frage nach den Gemeinsamkeiten und Unterschieden in den jeweiligen Lösungsansätzen zur Wirkungsschwäche drängt sich daher geradezu auf.