Beschreibung
Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO), die am 31. Mai 2002 in Kraft trat, will zugunsten des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren schaffen. Zu diesem Zweck normiert sie direkt die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung von Insolvenzverfahren. Deren zentrale Zuständigkeitsregelung stellt Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dar, wonach international zuständig zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates sind, in dessen Territorium sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Centre of main interests, kurz „COMI“) befindet. Bei Gesellschaften und juristischen Personen vermutet Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO widerleglich, dass ihr „COMI“ an ihrem satzungsmäßigen Sitz liegt. Während aber im Schrifttum über den entscheidungserheblichen Terminus „COMI“ schon viel Tinte verspritzt worden ist, ist die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO aufgestellte Vermutungsregelung nur gelegentlich und sogar stets in Anlehnung an nationale Vorverständnisse bzw. „Besonderheiten“ der jeweils anwendbaren lex fori processus behandelt worden. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Analyse der in Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO verankerten Vermutungsregelung auseinander, um zunächst feststellen, ob diese „national“ verstanden werden kann oder ob sie eher um der Rechtssicherheit willen europaweit einheitlich und autonom ausgelegt und angewandt werden soll. Ausgehend von der internationalen „Herkunft“ des Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO untersucht die Verfasserin diejenigen Parameter, Aspekte sowie Maßstäbe, die bei der Interpretation der Vermutungsregelung zu berücksichtigen sind und bringt im Anschluss daran eine verbesserte „Version“ des Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO auf den Tisch.