Beschreibung
Der Gesetzgeber hat die aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannte Business Judgment Rule mit der Vorschrift des § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG in das nationale Recht implementiert. Der Gedanke eines unternehmerischen Ermessens ist aber auch in Deutschland nicht neu, sondern seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt. Vor diesem Hintergrund mehren sich die kritischen Stimmen, wonach von der Kodifizierung des § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG keine Wirkung ausgehe. Im Gegenteil: Die relative Unbestimmtheit der Norm sorge dafür, dass von dem intendierten sicheren Hafen im Bereich unternehmerischer Entscheidungen kaum noch etwas übrigbleibe. Eine unterschiedliche Haftung für unternehmerische Fehlentscheidungen gebe es nicht. Die Arbeit nimmt die vielfältig vorgetragene Kritik zum Anlass, die Wirksamkeit von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu untersuchen. Herausgearbeitet wird dabei anhand einer Konkretisierung der einzelnen Anwendungsvoraussetzungen – unter Einbeziehung der vielfältigen US-amerikanischen Rechtsprechung und Literatur – der originäre Anwendungsbereich von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, insbesondere in Abgrenzung zu sonstigem Vorstandshandeln unter Unsicherheit. Anspruch der Arbeit ist es dabei stets, auch dem Praktiker die Anwendung der Norm insgesamt zu erleichtern, ohne auf den wissenschaftlichen Anspruch zu verzichten.